Informationen zum Umgang mit Bonusheften

Die schriftliche Bestätigung von BMI-Werten, Nichtrauchen, Sportaktivitäten, Impfungen usw. sind ohne jeglichen erwiesenen Nutzen für die Gesundheit. Sie sind reine Werbemaßnahmen der jeweiligen Krankenkasse. Im Gegenteil: sie halten den Praxisbetrieb nur unnötig auf und verkürzen leider die ohnehin viel zu geringe Zeit, die für die Betreuung von Patienten zur Verfügung steht. Nach Studien steht deutschen Hausärzten -trotz längerer Arbeitszeit- weniger als die Hälfte der Zeit je Konsultation zur Verfügung wie international üblich.

  • Nur bei Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen im gleichen Quartal  dürfen wir diese kostenlos bescheinigen.(1)
  • Für Bescheinigungen zu anderen Zeitpunkten müssen wir nach GOÄ Ziffer 70 mindestens 5 Euro für jede Attestierung (pro Stempel) in Rechnung stellen (entsprechend Ziffer 70 GOÄ mit Multiplikator 2,14). Bitte beachten Sie, dass Patienten Ihre Bonushefte laut Gerichtsurteil auch selbst ausfüllen dürfen! (2)
  • Da wir keine Kontrolle über Ihre Rauch- und Trinkgewohnheiten haben, können wir Ihnen selbstverständlich keine Bescheinigung für „Nichtrauchen“ oder „Nichttrinken“ ausstellen. Das unterschreiben Sie bitte selbst. Sollte sich Ihre Kasse weigern das anzuerkennen, legen Sie diese Information vor. Falls der Sachbearbeiter dennoch auf unnötige Bürokratie bestehen sollte: wechseln Sie einfach die Krankenkasse! 

 

Noch gibt es viel zu viele Krankenkassen - aber zu wenig Hausärzte.

  

 

(1) Das Abstempeln von Bonusheften gehört nicht generell zu den Aufgaben des Vertragsarztes. Nur wenn Durchführung und Dokumentation einer Vorsorgeuntersuchung oder Impfung im selben Quartal erfolgen, muss der Arzt den Eintrag ohne gesonderte Vergütung vornehmen. In allen anderen Fällen stellt der Eintrag keine vertragsärztliche Leistung dar, und der Arzt darf das Ausfüllen des Bonusheftes dem Patienten in Rechnung stellen (nach § 36 Abs. 7 Bundesmantelvertrag Ärzte und Kassen).

 

(2) Nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichtes dürfen gesetzliche Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten auch OHNE ärztlichen Nachweis einen Bonus gewähren. (AZ L KR 294/09 B ER).